Beschäftigungsform: ArbeitnehmerInnen

Arbeitsverhältnisse werden mittels Arbeitsvertrag geregelt. Der Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und als solches auf eine unbestimmte oder bestimmte Zeit ausgerichtet. Es wird die Dauer der Arbeitsleistung gegenüber der/dem ArbeitgeberIn geschuldet.

Kriterien eines Arbeitsverhältnisses

Das wesentliche Kriterium eines Arbeitsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit gegenüber dem/der ArbeitgeberIn, welche sich durch die folgenden Merkmale zeigt:

  • Eingliederung in den Betrieb:
    • örtliche Umstände, wie das Arbeiten in den Büroräumlichkeiten
    • betriebliche Weisungsgefüge
    • organisatorische Vorschriften,
    • konkret bestimmte Arbeitstage
    • konkret festgelegter Beginn und das konkret festgelegte Ende der täglichen Arbeitszeit
    • konkret festgelegte Dauer und Lage der Arbeitspausen
    • Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes
    • Einhaltung bestimmter Arbeitsverfahren
    • firmeninterne Bestimmungen über das Verhalten am Arbeitsplatz
    • Unterordnung unter die bestehende betriebliche Hierarchie
    • Nutzung von Betriebsmitteln der/des ArbeitgeberIn
  • Weisungsgebundenheit der ArbeitnehmerInnen:

Der/die ArbeitgeberIn kann die Art und Weise, wie ArbeitnehmerInnen die Arbeitsleistung erbringen, durch entsprechende Weisungen gestalten. Persönliche Weisungen sind Weisungen, die auf die persönliche Gestaltung der Dienstleistung abzielen und damit die eigene Gestaltungsfreiheit des Arbeitnehmers weitgehend ausschalten.

  • Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung:

Das Wesen des Arbeitsvertrages ist von der zweiseitigen persönlichen ArbeitnehmerInnen-ArbeitgeberInnen-Beziehung derart geprägt, dass eine Vertretung durch einen Dritten nicht in Betracht kommt.

  • Kontrolle der Arbeitsdurchführung durch ArbeitgeberIn

Arbeitsrechtliche Ansprüche

ArbeitnehmerInnen unterliegen den arbeitsrechtlichen Gesetzen, den Kollektivverträgen und etwaigen Betriebsvereinbarungen.

Sie haben Ansprüche auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt (einschließlich Überstundenzuschläge und Sonderzahlungen), auf Urlaub und auf Urlaubsentgelt, sowie auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und auf Feiertagsentgelt.

Sozialversicherung

ArbeitnehmerInnen unterliegen den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Sie sind in der Krankenversicherung, in der Pensionsversicherung, in der Unfallversicherung und in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

Der Arbeitgeber muss seine ArbeitnehmerInnen vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse anmelden und von den Löhnen und Gehältern Sozialversicherungsbeiträge berechnen und abführen. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Beitragssätzen zur Krankenversicherung, zur Pensionsversicherung, zur Unfallversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Diese Beitragssätze sind unterschiedlich hohe Prozentsätze des jeweiligen Bezuges. Die Beiträge gliedern sich in einen ArbeitgeberInnen- und in einen ArbeitnehmerInnen-Beitrag.

weiterführende Informationen:

http://onlinerechner.haude.at/bmf/brutto-netto-rechner.html

Wirtschaftskammer Österreich. (2014). Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag – Die Wahl der richtigen Rechtsform. Österreich