Der freie Dienstvertrag ist, so wie der Arbeitsvertrag, ein Dauerschuldverhältnis.
Eine gesetzliche Definition des freien Dienstvertrages besteht nicht. Nach der Rechtsprechung liegt ein freier Dienstvertrag vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber bzw. einer Arbeitgeberin für bestimmte oder unbestimmte Zeit die Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben.
Der maßgebliche Unterschied zum echten Dienstnehmer liegt darin, dass freie DienstnehmerInnen die Dienstleistungen in persönlicher Unabhängigkeit erbringen.
Kriterien des freien Dienstverhältnisses
- fehlende Bindung an Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit
- fehlenden Kontrollbefugnisse der AuftraggeberInnen
- fehlende Einbindung bzw. Eingliederung in den Betrieb der AuftraggeberInnen
- Vertretungsrecht: Ein Vertretungsrecht setzt voraus, dass die Beschäftigten berechtigt sind, jederzeit und ohne bestimmten Grund geeignete VertreterInnen der Wahl zur Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen.
- Ablehnungsrecht: Freie DienstnehmerInnen haben das Recht, jederzeit Arbeiten ohne Begründung abzulehnen.
Steht hingegen fest, dass eine Person zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort anwesend sein muss, deutet die Situation darauf hin, dass keine freie Diensttätigkeit vorliegt sondern vielmehr ein Arbeitsverhältnis – mit allen Konsequenzen.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Bei Abschluss eines freien Dienstvertrages gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Freie DienstnehmerInnen haben keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen, also keine Ansprüche auf bezahlten Urlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf kollektivvertraglichen Lohn bzw. Sonderzahlungen.
Enthält der freie Dienstvertrag keine Regeln über die Vertragsauflösung, beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich 14 Tage. Nur bei Diensten höherer Art, die die Erwerbstätigkeit von freien DienstnehmerInnen hauptsächlich in Anspruch nehmen und schon 3 Monate gedauert haben, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen.
Sozialversicherung
Freie DienstnehmerInnen sind wie echte DienstnehmerInnen in der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. In diesem Fall sind die freien DienstnehmerInnen auch Mitglied der Kammer für Arbeiter und Angestellte.
weiterführende Informationen:
Wirtschaftskammer Österreich. (2014). Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag – Die Wahl der richtigen Rechtsform. Österreich.