Beschäftigungsformen in Österreich

Benötigt ein Unternehmen Unterstützung bei der Ausführung der alltäglichen Aufgaben, gibt es zwei Möglichkeiten: Es können MitarbeiterInnen eingestellt oder eine Zusammenarbeit auf selbstständiger Basis mit anderen UnternehmerInnen angestrebt werden. Aus diesen beiden Möglichkeiten ergeben sich auf der einen Seite unselbstständige und auf der anderen Seite selbstständige Beschäftigungsverhältnisse, die völlig unterschiedliche Rechte & Pflichten zur Folge haben:

So zieht die Beschäftigung von MitarbeiterInnen ganz andere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Konsequenzen nach sich als die Zusammenarbeit mit UnternehmerInnen.

ArbeitnehmerInnen unterliegen den Regeln des Arbeitsrechts, sind entsprechend dem anzuwendenden Kollektivvertrag zu entlohnen und vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Es gilt für sie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Hingegen finden auf die Zusammenarbeit von UnternehmerInnen die Regeln des Zivil- und Handelsrechts Anwendung. UnternehmerInnen können ihre Honorare frei vereinbaren und sind bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert. Es gilt für sie das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Je nachdem, welche Form der Zusammenarbeit einE UnternehmerIn anstrebt, stehen unterschiedliche Vertragsvarianten zur Verfügung. In Betracht kommen hierbei Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag im Falle einer unselbstständigen Tätigkeit oder der Werkvertrag zwischen UnternehmerInnen.

Die Abgrenzung zwischen der Zusammenarbeit mit ArbeitnehmerInnen und der Zusammenarbeit mit anderen UnternehmerInnen ist nicht immer leicht zu treffen. Sie kann nur im Einzelfall erfolgen, anhand der wahren Verhältnisse. Es geht also darum, wie das Vertragsverhältnis in der Realität gelebt wird und nicht welcher Inhalt im Vertrag festgehalten ist. Es gibt aber einige Kriterien und Anhaltspunkte, die auf eine Beschäftigungsform schließen lassen. Diese Kriterien werden in einem nächsten Blogeintrag beschrieben.