E1-7 Abbau von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Gutschriften Originaltext

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: 

a) den gegebenenfalls erzielten Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen von Projekten, die es innerhalb seiner eigenen Tätigkeiten entwickelt hat oder zu denen es innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette beigetragen hat, in Tonnen CO2-Äquivalent, und 

b) den Umfang der Reduktion oder des Abbaus der Treibhausgasemissionen durch Klimaschutzprojekte außerhalb seiner Wertschöpfungskette, die es mit dem Erwerb von CO2-Gutschriften finanziert hat oder zu finanzieren beabsichtigt. 

Diese Angabepflicht hat folgende Ziele: 

a) ein Verständnis über die Maßnahmen des Unternehmens zum dauerhaften Abbau oder zur aktiven Unterstützung des Abbaus von Treibhausgasen aus der Atmosphäre zu vermitteln, um Netto-Null-Ziele erreichen zu können (siehe Absatz 60), 

b) ein Verständnis für Umfang und Qualität der CO2-Gutschriften zu vermitteln, die das Unternehmen auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt, um seine Ansprüche auf Treibhausgasneutralität zu untermauern (siehe Absatz 61). 

 

Die Angabe in Bezug auf den Abbau und die Speicherung von Treibhausgasen gemäß Absatz 56 Buchstabe a umfasst gegebenenfalls Folgendes: 

  • a) die Gesamtmenge der abgebauten und gespeicherten Treibhausgase in Tonnen CO2-Äquivalent, aufgeschlüsselt und getrennt nach den Mengen im Zusammenhang mit den eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie nach Abbauaktivitäten, und 
  • b) die Annahmen, Methoden und Rahmen, die das Unternehmen bei der Berechnung verwendet hat. 

 

Die Angabe in Bezug auf CO2-Gutschriften gemäß Absatz 56 Buchstabe b umfasst gegebenenfalls Folgendes: 

  • a) die Gesamtmenge der CO2-Gutschriften außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens in Tonnen CO2-Äquivalent, die nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und im Berichtszeitraum gelöscht wurden, und 
  • b) die Gesamtmenge der CO2-Gutschriften außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens in Tonnen CO2-Äquivalent deren Löschung geplant ist, und ob sie auf bestehenden vertraglichen Vereinbarungen basieren. 

Gibt das Unternehmen zusätzlich zu den Zielen zur Reduktion der THG-Bruttoemissionen im Einklang mit Absatz 30 der Angabepflicht E1-4 ein Netto-Null-Ziel an, erläutert es den Umfang, die Methoden und Rahmen sowie die Art und Weise, wie die verbleibenden Treibhausgasemissionen (nachdem etwa 90 bis 95 % der Treibhausgasemissionen verringert wurden, mit der Möglichkeit begründeter sektoraler Abweichungen im Einklang mit einem anerkannten sektorspezifischen Dekarbonisierungspfad) beispielsweise durch den Abbau von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und in seiner Wertschöpfungskette neutralisiert werden sollen. 

 

Falls das Unternehmen seine Treibhausgasneutralität im Zusammenhang mit der Verwendung von CO2-Gutschriften öffentlich geltend gemacht hat, muss es Folgendes erläutern: 

  • a) ob und wie diese Geltendmachung mit THG-Emissionsreduktionszielen gemäß der Angabepflicht ESRS E1-4 einhergeht, 
  • b) ob und wie diese Geltendmachung und die Abhängigkeit von CO2-Gutschriften die Erreichung seiner THG-Emissionsreduktionsziele47 oder gegebenenfalls seines Netto-Null-Ziels weder behindern noch verringern und 
  • c) die Glaubwürdigkeit und Integrität der verwendeten CO2-Gutschriften, auch unter Bezugnahme auf anerkannte Qualitätsstandards.