E1-6 THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen Originaltext

Das Unternehmen hat Folgendes in Tonnen CO2-Äquivalent anzugeben: 

  • a) seine Scope-1-THG-Bruttoemissionen, 
  • b) seine Scope-2-THG-Bruttoemissionen, 
  • c) seine Scope-3-THG-Bruttoemissionen und 
  • d) seine THG-Gesamtemissionen. 

Ziel der Angabepflicht gemäß Absatz 44 ist es, 

  • a) hinsichtlich der Scope-1-THG-Bruttoemissionen nach Absatz 44 Buchstabe a ein Verständnis über die direkten Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel und den Anteil seiner THG-Gesamtemissionen, die im Rahmen von Emissionshandelssystemen reguliert werden, zu vermitteln, 
  • b) hinsichtlich der Scope-2-THG-Bruttoemissionen nach Absatz 44 Buchstabe b ein Verständnis über die indirekten Auswirkungen auf den Klimawandel zu vermitteln, die 
  • durch die vom Unternehmen verbrauchte extern erworbene oder erhaltene Energie verursacht werden, 
  • c) hinsichtlich der Scope-3-THG-Bruttoemissionen nach Absatz 44 Buchstabe c ein Verständnis über die Treibhausgasemissionen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln, die über die Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionen hinausgehen. Bei vielen Unternehmen können die Scope-3-Treibhausgasemissionen den Hauptbestandteil ihres Treibhausgasinventars ausmachen und eine bedeutende Ursache für die Übergangsrisiken des Unternehmens darstellen, 
  • d) hinsichtlich der THG-Gesamtemissionen nach Absatz 44 Buchstabe d ein allgemeines Verständnis über die Treibhausgasemissionen des Unternehmens zu vermitteln sowie darüber, ob sie aus seinen eigenen Tätigkeiten oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entstehen. Diese Angabe ist eine Voraussetzung für die Messung der Fortschritte bei der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Einklang mit den klimabezogenen Zielen des Unternehmens und den strategischen Zielen der EU. 

Die Informationen aus dieser Angabepflicht sind auch erforderlich, um die klimabedingten Übergangsrisiken des Unternehmens zu verstehen. 

Bei der Angabe der gemäß Absatz 44 erforderlichen Informationen über Treibhausgasemissionen nimmt das Unternehmen auf die Absätze 62 bis 67 des ESRS 1 Bezug. Grundsätzlich sind die Daten über Treibhausgasemissionen verbundener oder gemeinsamer Unternehmen, die Teil der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens sind (ESRS 1 Absatz 67), nicht auf den Anteil der gehaltenen Anteile beschränkt. Entsprechend dem Umfang der operativen Kontrolle über seine verbundenen und gemeinsamen Unternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen (Investmentunternehmen) und vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen gemeinsamer Vereinbarungen, die nicht durch ein Unternehmen strukturiert sind (d. h. gemeinsam kontrollierte Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerte), gibt das Unternehmen deren Treibhausgasemissionen an. 

Im Falle wesentlicher Änderungen der Definition dessen, was das Bericht erstattende Unternehmen und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette ausmacht, muss das Unternehmen diese Änderungen angeben und ihre Auswirkungen auf die jährliche Vergleichbarkeit seiner übermittelten Treibhausgasemissionen erläutern (d. h. die Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der aktuellen und der vorangegangenen Berichtszeiträume zu den Treibhausgasemissionen). 

Die Angabe der Scope-1-THG-Bruttoemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe a umfasst 

  • a) die Scope-1-THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und 
  • b) den prozentualen Anteil der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen. 

Die Angabe der Scope-2-THG-Bruttoemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe b umfasst 

  • a) die standortbezogenen Scope-2-THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und 
  • b) die marktbezogenen Scope-2-THG-Bruttoemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent. 

Für die gemäß Absatz 44 Buchstaben a und b angegebenen Scope-1- und Scope-2-Emissionen muss das Unternehmen die Informationen aufschlüsseln und dabei getrennt folgende Emissionen angeben: 

  • a) die zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe (das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen) und 
  • b) Unternehmen, in die investiert wird, wie verbundene und gemeinsame Unternehmen oder nicht konsolidierte Tochterunternehmen, die im Abschluss der zu 

Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe nicht vollständig konsolidiert sind, sowie vertragliche Vereinbarungen, bei denen es sich um gemeinsame Vereinbarungen handelt, die nicht durch ein Unternehmen strukturiert sind (d. h. gemeinsam kontrollierte Geschäftsbereiche und Vermögenswerte), über die das Unternehmen die operative Kontrolle hat. 

Die Angabe der Scope-3-THG-Bruttoemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe c umfasst die Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent aus jeder signifikanten Scope-3-Kategorie (d. h. jeder Scope-3-Kategorie, die für das Unternehmen eine Priorität darstellt). 

Die Angabe der THG-Gesamtemissionen nach Absatz 44 Buchstabe d besteht aus der Summe der Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 gemäß Absatz 44 Buchstaben a bis c. Die Angabe der THG-Gesamtemissionen erfolgt in Form einer Aufschlüsselung, bei der Folgendes unterschieden wird: 

a) die THG-Gesamtemissionen, die aus den zugrunde liegenden Scope-2-Treibhausgasemissionen hervorgehen, die anhand der standortbezogenen Methode gemessen wurden, und 

b) die THG-Gesamtemissionen, die aus den zugrunde liegenden Scope-2-Treibhausgasemissionen hervorgehen, die anhand der marktbezogenen Methode gemessen wurden. 

Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen46 

Das Unternehmen gibt die Intensität seiner Treibhausgasemissionen an (THG-Gesamtemissionen je Nettoeinnahme). 

Die Angabe der Treibhausgasintensität nach Absatz 53 umfasst die THG-Gesamtemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent (gemäß Absatz 44 Buchstabe d) je Nettoeinnahme. 

Das Unternehmen gibt den Abgleich der Nettoeinnahme (Bezugsgröße bei der Berechnung der Treibhausgasintensität gemäß Absatz 53) mit dem entsprechenden Posten oder den entsprechenden Erläuterungen im Abschluss an.