BP-2 Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen Originaltext

Das Unternehmen hat Angaben in Bezug auf spezifische Umstände vorzulegen. 

 

Ziel

dieser Angabepflicht ist es, Aufschluss über die Auswirkungen dieser spezifischen Umstände auf die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung zu geben. Das Unternehmen kann diese Informationen zusammen mit den Angaben, auf die sie sich beziehen, übermitteln. 

Zeithorizonte 

Wenn das Unternehmen von den mittel- oder langfristigen Zeithorizonten, die in ESRS 1 Abschnitt 6.4 Definition von „kurz-, mittel- und langfristig“ für die Zwecke der Berichterstattung festgelegt sind, abgewichen ist, muss es Folgendes beschreiben: 

a) seine Definitionen von mittel- oder langfristigen Zeithorizonten und 

b) die Gründe für die Anwendung dieser Definitionen. 

 

Schätzungen zur Wertschöpfungskette 

Umfassen die Parameter Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die anhand indirekter Quellen wie Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte geschätzt werden, so muss das Unternehmen 

a) die entsprechenden Parameter angeben, 

b) die Grundlage für die Erstellung beschreiben, 

c) den daraus resultierenden Genauigkeitsgrad beschreiben und 

d) gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen zur künftigen Verbesserung der Genauigkeit erläutern (siehe ESRS 1 Kapitel 5 Wertschöpfungskette). 

 

Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit 

Im Einklang mit ESRS 1 Abschnitt 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit muss das Unternehmen 

a) die angegebenen quantitativen Parameter und Geldbeträge nennen, die einem hohen Maß an Messunsicherheit unterliegen, 

b) in Bezug auf jeden genannten quantitativen Parameter und Geldbetrag: 

i. Informationen über die Quellen für Messunsicherheiten angeben (z. B. die Abhängigkeit des Betrags vom Ergebnis eines künftigen Ereignisses, von einer Messtechnik oder von der Verfügbarkeit und Qualität von Daten aus der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens) und 

ii. die Annahmen, Näherungswerte und Beurteilungen angeben, die das Unternehmen der Messung zugrunde gelegt hat. 

Bei der Angabe vorausschauender Informationen kann das Unternehmen darauf hinweisen, dass es diese Informationen für unsicher hält. 

 

Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen 

Im Falle von Änderungen bei der Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber einem vorangegangenen Berichtszeitraum (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.4 Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen) muss das Unternehmen 

a) die Änderungen und die Gründe dafür erläutern und u. a. erklären, warum der ersetzte Parameter nützlichere Informationen liefert, 

b) angepasste Vergleichszahlen angeben, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Wenn die Anpassung von Vergleichsinformationen für einen oder mehrere frühere Zeiträume nicht durchführbar ist, gibt das Unternehmen diese Tatsache an, und 

c) die Differenz zwischen den im vorangegangenen Zeitraum angegebenen Zahlen und den korrigierten Vergleichszahlen angeben. 

 

Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen 

Stellt das Unternehmen fest, dass es in früheren Berichtszeiträumen zu wesentlichen Fehlern gekommen ist (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.5 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen, hat es Folgendes anzugeben: 

a) die Art dieses wesentlichen Fehlers, 

b) eine Korrektur für jeden in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Berichtszeitraum, soweit dies durchführbar ist, und 

c) falls eine Korrektur des Fehlers nicht durchführbar ist, die Umstände, die zu diesem Zustand geführt haben. 

 

Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannter Verlautbarungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung 

Nimmt das Unternehmen Informationen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, nach denen das Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen angeben muss, oder allgemein anerkannter Standards und Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in seine Nachhaltigkeitserklärung auf (siehe ESRS 1 Abschnitt 8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung), so muss es diese Tatsache zusätzlich zu den im ESRS vorgeschriebenen Informationen angeben. Bei teilweiser Anwendung anderer Berichterstattungsstandards oder -rahmen verweist das Unternehmen auf die genauen Absätze des angewandten Standards oder Rahmens. 

 

Aufnahme von Informationen mittels Verweis 

Wenn das Unternehmen Informationen mittels Verweis aufnimmt (siehe ESRS 1 Abschnitt 9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis), muss es eine Liste der Angabepflichten der ESRS (oder der spezifischen, durch eine Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkte) angeben, die mittels Verweis aufgenommen wurden. 

 

Anwendung der Bestimmungen für stufenweise Angabepflichten gemäß ESRS 1 Anlage C 

Wenn Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres nicht überschreiten, beschließen, die nach ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder ESRS S4 erforderlichen Informationen gemäß Anlage C des ESRS 1 auszulassen, so geben sie dennoch an, ob die Nachhaltigkeitsthemen, die durch den ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder den ESRS S4 abgedeckt werden, im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen als wesentlich eingestuft wurden. Wurde eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich bewertet, so muss das Unternehmen für jedes wesentliche Thema 

a) eine Liste der Aspekte (d. h. Thema, Unterthema oder Unter-Unterthema) nach ESRS 1 Anlage A AR 16 angeben, die als wesentlich bewertet wurden, und kurz beschreiben, wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens die Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf diese Aspekte berücksichtigen. Das Unternehmen kann den Aspekt auf der Ebene eines Themas, Unterthemas oder Unter-Unterthemas darstellen, 

b) kurz alle zeitgebundenen Ziele beschreiben, die es in Bezug auf die betreffenden Aspekte festgelegt hat, sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele und die Frage, ob seine Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, 

c) kurz seine Strategien in Bezug auf die betreffenden Aspekte erläutern, 

d) kurz die Maßnahmen beschreiben, die es ergriffen hat, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen im Zusammenhang mit den betreffenden Aspekten zu ermitteln, zu überwachen, zu verhindern, zu mindern, zu beheben oder zu beenden, sowie das Ergebnis solcher Maßnahmen und 

e) für die betreffenden Aspekte relevante Parameter angeben.