BP-1 Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung Originaltext

Das Unternehmen hat die allgemeine Grundlage für die Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung anzugeben.

Ziel

dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Nachhaltigkeitserklärung erstellt, einschließlich des Konsolidierungskreises, der Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und gegebenenfalls darüber, ob das Unternehmen von einer der Optionen Gebrauch gemacht hat, die in den Buchstaben d und e des folgenden Absatzes genannt werden.

Inhalte

Das Unternehmen gibt Folgendes an:

  • a) ob die Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder auf individueller Basis erstellt wurde,
  • b) für konsolidierte Nachhaltigkeitserklärungen:
    • i. eine Bestätigung, dass der Konsolidierungskreis der gleiche wie für die Jahresabschlüsse ist, oder gegebenenfalls eine Erklärung, dass das Bericht erstattende Unternehmen keinen Jahresabschluss erstellen muss oder dass das Bericht erstattende Unternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU erstellt, und
    • ii. gegebenenfalls, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen gemäß Artikel 19a Absatz 9 oder Artikel 29a Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen sind,
  • c) inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt (siehe ESRS 1 Abschnitt 5.1 Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette),
  • d) ob das Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, auszulassen (siehe ESRS 1 Abschnitt 7.7 Klassifizierte und vertrauliche Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen), und
  • e) im Falle von Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU Ausnahmen von der Angabe bevorstehender Entwicklungen oder sich in Verhandlungsphasen befindender Angelegenheiten zulässt, ob das Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht hat.