E1-9 Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen Originaltext

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: 

a) seine erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken, 

b) seine erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund von Übergangsrisiken und 

c) das Potenzial, von wesentlichen klimabezogenen Chancen zu profitieren. 

 

Die gemäß Absatz 64 erforderlichen Informationen ergänzen die Informationen zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen, die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d vorzulegen sind. Ziel dieser Angabepflicht ist es, 

  • a) hinsichtlich erwarteter finanzieller Auswirkungen aufgrund von wesentlichen physischen Risiken und Übergangsrisiken ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist). Die Ergebnisse der Szenarioanalyse, die zur Durchführung der Resilienzanalyse gemäß den Abschnitten AR 10 bis AR 13 verwendet werden, sollten in die Bewertung der erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken einfließen, 
  • b) hinsichtlich des Potenzials, wesentliche klimabezogene Chancen zu nutzen, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen finanziell von wesentlichen klimabezogenen Chancen profitieren kann. Diese Angabe ergänzt die wichtigsten Leistungsindikatoren, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission anzugeben sind. 

 

Die Angabe erwarteter finanzieller Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken gemäß Absatz 64 Buchstabe a umfasst Folgendes:48 

a) den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Vermögenswerte mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko, bevor Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in Betracht gezogen werden, die Geldbeträge dieser Vermögenswerte sind nach akutem und chronischem physischem Risiko aufzuschlüsseln,49 

b) den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko, auf die sich die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel beziehen, 

c) den Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko befinden,50 und 

d) den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Nettoeinnahmen aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen physischen Risiko. 

 

Die Angabe erwarteter finanzieller Auswirkungen aufgrund von wesentlichen Übergangsrisiken gemäß Absatz 64 Buchstabe b umfasst Folgendes: 

a) den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Vermögenswerte mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen Übergangsrisiko, bevor Klimaschutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden, 

b) den Anteil der Vermögenswerte mit einem wesentlichen Übergangsrisiko, auf die sich die Klimaschutzmaßnahmen beziehen, 

c) eine Aufschlüsselung des Buchwerts der Immobilien des Unternehmens nach Energieeffizienzklassen,51 

d) Verbindlichkeiten, die möglicherweise im Abschluss kurz-, mittel- und langfristig erfasst werden müssen, und 

e) den Geldbetrag und den Anteil (Prozentsatz) der Nettoeinnahmen aus seinen Geschäftstätigkeiten mit einem kurz-, mittel- und langfristigen wesentlichen Übergangsrisiko, gegebenenfalls einschließlich der Nettoeinnahmen von Kunden des Unternehmens, die im Kohle-, Öl- und Gassektor tätig sind. 

 

Das Unternehmen legt die Abgleiche der folgenden Beträge mit den entsprechenden Posten oder den Erläuterungen im Abschluss offen: 

a) erhebliche Beträge der Vermögenswerte und Nettoeinnahmen mit einem wesentlichen physischen Risiko (gemäß Absatz 66), 

b) erhebliche Beträge der Vermögenswerte, Schulden und Nettoeinnahmen mit einem wesentlichen Übergangsrisiko (gemäß Absatz 67). 

 

Bei der Angabe des Potenzials zur Nutzung klimabezogener Chancen gemäß Absatz 64 Buchstabe c berücksichtigt das Unternehmen52 

a) seine erwarteten Kosteneinsparungen durch Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und 

b) die potenzielle Marktgröße oder erwartete Veränderungen der Nettoeinnahmen aus CO2-armen Produkten und Dienstleistungen oder Anpassungslösungen, zu denen das Unternehmen Zugang hat oder haben könnte. 

 

Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen, die sich aus Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen nützlicher Informationen gemäß Anlage B Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1 entspricht.