E1-4 Ziele im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel Originaltext

Das Unternehmen hat seine festgelegten klimabezogenen Ziele anzugeben. 

 

Ziele

Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen, vermittelt und die wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen angegangen werden. 

Die Angabe der Ziele nach Absatz 30 umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen. 

 

DR

Im Rahmen der Angaben nach Absatz 30 gibt das Unternehmen an, ob und wie es THG-Emissionsreduktionsziele und/oder andere Ziele für das Management wesentlicher klimabezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen festgelegt hat, z. B. den Einsatz erneuerbarer Energien, Energieeffizienz, die Anpassung an den Klimawandel und die Minderung der physischen Risiken oder der Übergangsrisiken. 

Hat das Unternehmen THG-Emissionsreduktionsziele festgelegt, gelten der ESRS 2 MDR-T und folgende Anforderungen: 

a) Die THG-Emissionsreduktionsziele werden in absoluten Werten (entweder in Tonnen CO2-Äquivalent oder als Prozentsatz der Emissionen eines Basisjahres) und gegebenenfalls in Intensitätswerten angegeben, 

b) die THG-Emissionsreduktionsziele werden für Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 angegeben. Im Falle kombinierter THG-Emissionsreduktionsziele gibt das Unternehmen an, welche THG-Emissionskategorien (Scope 1, 2 und/oder 3) unter das Ziel fallen, welcher Anteil sich auf den jeweiligen Scope bezieht und welche Treibhausgase erfasst werden. Das Unternehmen erläutert, wie die Kohärenz dieser Ziele mit den Begrenzungen seines Treibhausgasinventars sichergestellt wird (wie in der Angabepflicht E1-6 vorgesehen). Die THG-Emissionsreduktionsziele sind Bruttoziele, d. h., das Unternehmen darf den Abbau von Treibhausgasen, CO2-Gutschriften oder vermiedene Emissionen nicht als Mittel zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele einbeziehen, 

c) das Unternehmen gibt sein aktuelles Basisjahr und seinen Bezugswert an und aktualisiert ab 2030 das Basisjahr für seine THG-Emissionsreduktionsziele nach jedem darauf folgenden Fünfjahreszeitraum. Das Unternehmen kann die vor seinem aktuellen Basisjahr erzielten Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele angeben, sofern diese Informationen den Anforderungen dieses Standards entsprechen, 

d) die THG-Emissionsreduktionsziele umfassen mindestens Zielwerte für das Jahr 2030 und, sofern verfügbar, für das Jahr 2050. Ab 2030 werden nach jedem Fünfjahreszeitraum Zielwerte festgelegt, 

e) das Unternehmen gibt an, ob die THG-Emissionsreduktionsziele wissenschaftlich fundiert und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind. Das Unternehmen gibt außerdem an, welche Leitlinien und Rahmen zur Festlegung dieser Ziele herangezogen wurden, einschließlich, ob sie anhand eines sektorspezifischen Dekarbonisierungspfads abgeleitet wurden, welche Klima- und Politikszenarien zugrunde liegen und ob die Ziele extern gesichert wurden. Als Teil der kritischen Annahmen für die Festlegung der THG-Emissionsreduktionsziele erläutert das Unternehmen kurz, wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat (z. B. Veränderungen des Absatzvolumens, Verschiebungen hinsichtlich Kundenpräferenzen und Nachfrage, regulatorische Faktoren und neue Technologien) und wie sich diese möglicherweise sowohl auf seine Treibhausgasemissionen als auch auf die Emissionsreduktionen auswirken werden, und 

f) das Unternehmen beschreibt die erwarteten Dekarbonisierungshebel und deren quantitativen Gesamtbeitrag zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele (z. B. Energie- oder Materialeffizienz und Verbrauchssenkung, Brennstoffwechsel, Nutzung erneuerbarer Energien, Ausstieg aus oder Ersetzung von Produkten und Verfahren). 

 

Anwendungsanforderungen

AR 23. Gemäß Absatz 34 Buchstabe a kann das Unternehmen THG-Emissionsreduktionsziele in Intensitätswerten angeben. Die Intensitätsziele werden als Verhältnis der Treibhausgasemissionen zu einer Einheit der physischen Aktivität oder des Outputs formuliert. Relevante Einheiten der Aktivität oder des Outputs werden in den sektorspezifischen ESRS genannt. In Fällen, in denen das Unternehmen lediglich ein Ziel für die Verringerung der Treibhausgasintensität festgelegt hat, gibt es dennoch die entsprechenden absoluten Werte für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahr(e) an. Dies kann dazu führen, dass ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Anstieg der absoluten Treibhausgasemissionen für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahr(e) anzugeben, z. B. weil es ein organisches Wachstum seiner Geschäftstätigkeit erwartet. 

AR 24. Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstabe b erforderlichen Informationen nennt das Unternehmen den Anteil des Ziels, der für die jeweilige Kategorie der Treibhausgasemissionen (Scope 1, 2 oder 3) gilt. Das Unternehmen nennt die Methode, die zur Berechnung der in die Zielvorgabe einbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen verwendet wird (d. h. entweder die standortbezogene oder die marktbezogene Methode). Weicht die Grenze des THG-Emissionsreduktionsziels von der Grenze der unter der Angabepflicht E1-6 übermittelten Treibhausgasemissionen ab, so gibt das Unternehmen die abgedeckten Gase, den jeweiligen Prozentsatz der unter die Zielvorgabe fallenden Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie der Gesamtemissionen an. Für die THG-Emissionsreduktionsziele seiner Tochterunternehmen wendet das Unternehmen diese Anforderungen dementsprechend auf der Ebene des Tochterunternehmens an. 

AR 25. Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstabe c erforderlichen Informationen zum Basisjahr und zum Bezugswert 

a) erläutert das Unternehmen kurz, wie es sichergestellt hat, dass der Bezugswert, anhand dessen der Fortschritt im Hinblick auf die Zielvorgabe gemessen wird, für die abgedeckten Tätigkeiten und die Einflüsse externer Faktoren (z. B. Temperaturanomalien in einem bestimmten Jahr, die den Energieverbrauch und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen beeinflussen) repräsentativ ist. Dies kann durch die Normalisierung des Bezugswerts erfolgen, oder indem ein Bezugswert verwendet wird, der aus einem Dreijahresdurchschnitt abgeleitet wird, wenn dies die Repräsentativität erhöht und eine genauere Darstellung ermöglicht, 

b) dürfen der Bezugswert und das Basisjahr nicht geändert werden, es sei denn, es kommt zu wesentlichen Änderungen der Ziel- oder der Berichtsgrenze. In diesem Fall erläutert das Unternehmen, wie sich der neue Bezugswert auf das neue Ziel, dessen Erreichung und die Darstellung der Fortschritte im Laufe der Zeit auswirkt. Zur Förderung der Vergleichbarkeit wählt das Unternehmen bei der Festlegung neuer Ziele ein aktuelles Basisjahr aus, das nicht länger als drei Jahre vor dem ersten Berichtsjahr des neuen Zielzeitraums liegt. So wird beispielsweise für 2030 als Zieljahr und einen Zielzeitraum zwischen 2025 und 2030 ein Basisjahr aus dem Zeitraum 2022–2025 ausgewählt, 

c) aktualisiert das Unternehmen sein Basisjahr ab 2030 und danach alle fünf Jahre. Das bedeutet, dass vor 2030 die von den Unternehmen gewählten Basisjahre entweder das derzeit geltende Basisjahr für bestehende Ziele oder das erste Jahr der Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (2024, 2025 oder 2026) und nach 2030 alle fünf Jahre (2030, 2035 usw.) sein können, und 

d) kann das Unternehmen bei der Vorlage klimabezogener Ziele die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele vor seinem aktuellen Basisjahr angeben. Dabei sorgt das Unternehmen so weit wie möglich dafür, dass die Informationen über frühere Fortschritte den Anforderungen dieses Standards entsprechen. Bei methodischen Unterschieden, beispielsweise in Bezug auf die Zielgrenzen, erläutert das Unternehmen diese Unterschiede kurz. 

AR 26. Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstaben d und e erforderlichen Informationen legt das Unternehmen die Informationen für den Zielzeitraum unter Bezugnahme auf einen sektorspezifischen, sofern verfügbar, oder einen sektorübergreifenden Emissionspfad im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vor. Zu diesem Zweck berechnet das Unternehmen einen an das 1,5-Grad-Ziel angepassten Referenzwert für die Kategorien der Treibhausgasemissionen Scope 1 und Scope 2 (und gegebenenfalls einen separaten für Scope 3), mit dem seine eigenen THG-Emissionsreduktionsziele oder Zwischenziele innerhalb der jeweiligen Kategorien verglichen werden können. 

AR 27. Der Referenzzielwert kann berechnet werden, indem die Treibhausgasemissionen im Basisjahr entweder mit einem sektorspezifischen (sektorale Dekarbonisierungsmethode) oder sektorübergreifenden (Methode der absoluten Emissionsminderung (absolute contraction methodology)) Emissionsreduktionsfaktor multipliziert werden. Diese Emissionsreduktionsfaktoren können aus verschiedenen Quellen abgeleitet werden. Das Unternehmen sollte sicherstellen, dass die verwendete Quelle auf einem Emissionsreduktionspfad beruht, der mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar ist. 

AR 28. Die Emissionsreduktionsfaktoren werden laufend weiterentwickelt. Den Unternehmen wird daher nahegelegt, nur aktualisierte öffentlich zugängliche Informationen zu verwenden. 

AR 29. Der Referenzzielwert hängt von dem Basisjahr und den Ausgangswerten des Emissionsreduktionsziels des Unternehmens ab. Infolgedessen kann der Referenzzielwert für Unternehmen mit einem aktuellen Basisjahr oder höheren Basisemissionen leichter erreichbar sein als für Unternehmen, die in der Vergangenheit bereits ehrgeizige Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen ergriffen haben. Daher können Unternehmen, die in der Vergangenheit Emissionsreduktionen im Einklang mit einem an das 1,5-Grad-Ziel angepassten sektorübergreifenden oder sektorspezifischen Pfad erzielt haben, ihre Basisemissionen entsprechend anpassen, um den Referenzzielwert zu bestimmen. Wenn das Unternehmen dementsprechend die Basisemissionen anpasst, um den Referenzzielwert festzulegen, berücksichtigt es keine Emissionsreduktionen vor dem Jahr 2020 und legt geeignete Nachweise für die in der Vergangenheit erzielte Reduktion der Treibhausgasemissionen vor. 

AR 30. Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstabe f erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen Folgendes: 

a) unter Bezugnahme auf seine Klimaschutzmaßnahmen die Dekarbonisierungshebel und ihren geschätzten quantitativen Beitrag zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele, aufgeschlüsselt nach Kategorien (Scope 1, 2 und 3), 

b) ob es beabsichtigt, neue Technologien einzuführen, und welche Rolle diese dabei spielen sollen, seine THG-Emissionsreduktionsziele zu erreichen, und 

c) ob und wie es unterschiedliche Klimaszenarien berücksichtigt hat, die zumindest ein Klimaszenario im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C umfassen, um relevante umwelt-, gesellschafts-, technologie-, markt- und politikbezogene Entwicklungen zu ermitteln und seine Dekarbonisierungshebel festzulegen. 

AR 31. Das Unternehmen kann seine THG-Emissionsreduktionsziele zusammen mit seinen Klimaschutzmaßnahmen (siehe Abschnitt AR 19) als Tabelle oder grafischen Pfad vorlegen, aus denen die Entwicklungen im Laufe der Zeit hervorgehen. Die folgende Abbildung und Tabelle enthalten Beispiele für die Kombination von Zielen und Dekarbonisierungshebeln: