E1-3 Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den Klimastrategien Original

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben. 

 

Ziel

dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die klimabezogenen Ziele und Vorgaben der Strategien zu erreichen.  

 

DR

Die Beschreibung der Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel erfolgt nach den Grundsätzen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind. Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A gilt für das Unternehmen Folgendes: 

a) Bei der Auflistung der wichtigsten Maßnahmen, die im Berichtsjahr ergriffen wurden und für die Zukunft vorgesehen sind, muss es die Klimaschutzmaßnahmen, bei denen ein Dekarbonisierungshebel zum Einsatz kommt, einschließlich der naturbasierten Lösungen darlegen, 

b) bei der Beschreibung der Ergebnisse der Klimaschutzmaßnahmen ist die erzielte und erwartete Reduktion der Treibhausgasemissionen anzugeben und 

c) erhebliche Geldbeträge von CapEx und OpEx, die für die Durchführung der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind, müssen Folgendem zugeordnet werden: 

i. den relevanten Posten oder Erläuterungen im Abschluss, 

ii. den wichtigsten Leistungsindikatoren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission und 

iii. gegebenenfalls dem CapEx-Plan gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission. 

 

Anwendungsanforderung

AR 19. Bei der Angabe der Informationen über Maßnahmen gemäß Absatz 29 Buchstaben a und b kann das Unternehmen 

a) seine wichtigsten Maßnahmen und/oder Pläne zur Umsetzung der Strategien zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel im Rahmen einer einzigen Maßnahme oder getrennter Maßnahmen angeben, 

b) Arten von Minderungsmaßnahmen (Dekarbonisierungshebeln) wie Energieeffizienz, Elektrifizierung, Brennstoffwechsel, Nutzung erneuerbarer Energie, Produktänderung und Dekarbonisierung der Lieferkette, die zu den spezifischen Maßnahmen des Unternehmens passen, aggregieren, 

c) die Liste der wichtigsten Minderungsmaßnahmen zusammen mit den messbaren Zielen (wie in der Angabepflicht E1-4 vorgesehen), aufgeschlüsselt nach Dekarbonisierungshebeln, angeben und 

d) die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel nach Art der Anpassungslösung (z. B. naturbasierte Anpassung, verfahrenstechnische oder technologische Lösungen) angeben. 

AR 20. Bei der Angabe der Informationen über Mittel gemäß Absatz 29 Buchstabe c gibt das Unternehmen nur die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen signifikanten OpEx- und CapEx-Beträge an, da der Zweck dieser Informationen nicht darin besteht, die angegebenen Beträge mit den Abschlüssen in Einklang zu bringen, sondern die Glaubwürdigkeit seiner Handlungen nachzuweisen. Die angegebenen CapEx- und OpEx-Beträge sind die im laufenden Geschäftsjahr hinzugekommenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte sowie die für künftige Zeiträume während der Durchführung der Maßnahmen vorgesehenen neuen Vermögenswerte. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich nur um die zusätzlichen finanziellen Investitionen, die unmittelbar zur Erreichung der Ziele des Unternehmens beitragen. 

AR 21. Im Einklang mit den Anforderungen gemäß ESRS 2 MDR-A erläutert das Unternehmen, ob und in welchem Umfang seine Fähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen von der Verfügbarkeit und Zuweisung von Mitteln abhängt. Ein kontinuierlicher Zugang zu Finanzmitteln zu erschwinglichen Kapitalkosten kann für die Durchführung der Maßnahmen des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sein, wozu auch Anpassungen an Angebots-/Nachfrageänderungen oder damit verbundene Zukäufe sowie erhebliche Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) gehören. 

AR 22. Die OpEx- und CapEx-Beträge, die für die Durchführung der gemäß Absatz 29 Buchstabe c angegebenen Maßnahmen erforderlich sind, müssen mit den wichtigsten Leistungsindikatoren (wichtigste CapEx- und OpEx-Leistungsindikatoren) und gegebenenfalls mit dem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission erforderlichen CapEx-Plan im Einklang stehen. Das Unternehmen erläutert etwaige Differenzen zwischen den gemäß diesem Standard angegebenen signifikanten OpEx- und CapEx-Beträgen und den gemäß der Taxonomie-Verordnung (EU) 2021/2178 angegebenen wichtigsten Leistungsindikatoren, beispielsweise aufgrund der Angabe nicht förderfähiger Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der genannten Verordnung. Das Unternehmen kann seine Tätigkeiten nach Wirtschaftstätigkeiten strukturieren, um seine OpEx und CapEx und gegebenenfalls seine OpEx- und/oder CapEx-Pläne mit seinen wichtigsten taxonomiekonformen Leistungsindikatoren zu vergleichen.