Im Nebenberuf UnternehmerIn

In der Anfangsphase der unternehmerischen Tätigkeit kommet es vor, dass die selbstständige Tätigkeit mit einer unselbstständigen Tätigkeit kombiniert wird.

Diese Kombination aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit kann arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und auch steuerliche Konsequenzen haben. Daher fasse ich hier die wichtigsten Aspekte für eine unternehmerische Nebentätigkeit kurz zusammen:

Stimmen Sie die unternehmerische Tätigkeit mit Ihrem/Ihrer ArbeitgeberIn ab, ansonsten kann die selbstständige Tätigkeit einen Entlassungsgrund darstellen.

Kalkulieren Sie die zu erwartenden Umsätze und Einkünfte realistisch im Voraus:

Selbstständige sind in Österreich grundsätzlich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) pflichtversichert, so auch nebenberufliche UnternehmerInnen.

Wenn Sie gleichzeitig unselbstständig wie selbstständig tätig sind, führt dies zu einer Pflichtversicherung nach mehreren Sozialversicherungsgesetzen. Damit sind Sie auch mehrfach beitragspflichtig. Insgesamt können die Beiträge aber nie höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein.

Als Unterstützung beim Unternehmensaufbau besteht die Möglichkeit, sich unter gewissen Umständen von der Pensions- und Krankenversicherung aufgrund „geringfügiger“ Einkünfte auszunehmen. Somit fällt zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen aus der unselbstständigen Tätigkeit nur die Unfallversicherung aktuell (2015) iHv € 8,90 pro Monat an. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser sogenannten Kleinunternehmerregelung in der SVA lauten wie folgt:

A. Innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach GSVG pflichtversichert ODER 60. Lebensjahr bereits vollendet UND geringere Umsätze als € 30.000 pro Jahr UND Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit geringer als € 4.871,76 (2015) pro Jahr

ODER

B. 57. Lebensjahr bereits vollendet UND in den 5 Jahren vor Antragstellung Umsätze geringer als € 30.000 p.a., Einkünfte geringer als € 4.871,76 p.a. (2015), Umsätze und Einkünfte bleiben auch weiterhin unter diesen Grenzen

Legen Sie sich einen Teil Ihrer Einnahmen für die Einkommensteuer zur Seite:

Beträgt das gesamte Jahreseinkommen, also jenes aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, mehr als € 12.000,00 und übersteigen die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte den Betrag von € 730,00, dann besteht die Pflicht zur Einkommenssteuererklärung.

Das Gesamteinkommen, das die Höhe von € 12.000,00 überschreitet, wird in Abhängigkeit von der Höhe, besteuert.

Auch die Finanz hat Erleichterung für KleinunternehmerInnen: Betragen Ihre Umsätze pro Jahr weniger als 30.000 € sind Sie unecht von der Umsatzsteuer befreit. Sie müssen keine Umsatzsteuer über Ihre Rechnungen einheben und ans Finanzamt abführen, allerdings besteht auch keine Berechtigung für einen Vorsteuerabzug.

Achten Sie auf Ihr Zeitmanagement und Ihre Selbstorganisation, denn ein Unternehmen baut sich nicht von selbst auf. Motivieren Sie sich auch nach bzw. zusätzlich zu Ihrer unselbstständigen Tätigkeit dazu, für Ihr Unternehmen und Ihre KundInnen da zu sein.

Gut geplant ist halb gewonnen: Wenn Sie über sich selbst, Ihre Vision und den Mehrwert, den Ihr Unternehmen bietet Bescheid wissen, dies optimal an Ihre Zielgruppe kommunizieren, dann sind Sie auf dem besten Weg Ihren Nebenberuf zum zukünftigen Hauptberuf zu machen. Ein Business Plan kann Sie bei der Entwicklung Ihrer Unternehmens-Strategie unterstützen.

Feiern Sie bereits kleine Erfolge: Achten Sie darauf, auch den kleinsten Erfolg zu erkennen, wert zu schätzen und zu feiern. Jeder kleine Schritt ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu Ihrem Ziel.

Seien Sie geduldig: Bis Ihr Unternehmen Fuß gefasst hat, bis sich Ihre Produkte bzw. Dienstleistungen herumgesprochen haben, bis Ihre Zielgruppe auf Sie aufmerksam geworden ist, benötigt es Zeit. Bleiben Sie dran, verfolgen Sie Ideen und Impulse in dieser Zeit, seien Sie offen für Weiter-Entwicklungen und schenken Sie Ihrer Intuition auch Gehör.