E1-5 Energieverbrauch und Energiemix Originaltext

Das Unternehmen hat Informationen über seinen Energieverbrauch und seinen Energiemix zur Verfügung zu stellen. 

 

Ziel

dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens in absoluten Zahlen, die Verbesserung der Energieeffizienz, die Exposition gegenüber Aktivitäten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas und den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergiemix des Unternehmens zu vermitteln. 

 

DR

Die Angaben gemäß Absatz 35 umfassen den Gesamtenergieverbrauch in MWh im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb, aufgeschlüsselt wie folgt: 

  1. a) Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen,
  2. b) Gesamtenergieverbrauch aus nuklearen Quellen, 
  3. c) Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen, aufgeschlüsselt nach: 
    1. i. Brennstoffverbrauch für erneuerbare Quellen, einschließlich Biomasse (auch Industrie- und Siedlungsabfälle biologischen Ursprungs), Biokraftstoffe, Biogas, Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen usw., 
    2. ii. Verbrauch aus erworbener und erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kühlung aus erneuerbaren Quellen und 
    3. iii. Verbrauch selbst erzeugter erneuerbarer Energie, bei der es sich nicht um Brennstoffe handelt. 

Unternehmen, die in klimaintensiven Sektoren tätig sind, müssen ihren Gesamtenergieverbrauch aus fossilen Quellen weiter nach Folgendem aufschlüsseln: 

  1. a) Brennstoffverbrauch aus Kohle und Kohleerzeugnissen, 
  2. b) Brennstoffverbrauch aus Rohöl und Erdölerzeugnissen, 
  3. c) Brennstoffverbrauch aus Erdgas, 
  4. d) Brennstoffverbrauch aus anderen fossilen Quellen,
  5. e) Verbrauch aus erworbener oder erhaltener Elektrizität, Wärme, Dampf oder Kühlung aus erneuerbaren Quellen.

Darüber hinaus hat das Unternehmen gegebenenfalls seine Erzeugung nicht erneuerbarer Energie und seine Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in MWh aufzuschlüsseln und getrennt anzugeben.

Energieintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen 

Das Unternehmen stellt Informationen über die Energieintensität (Gesamtenergieverbrauch je Nettoeinnahme) im Zusammenhang mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren zur Verfügung. 

Die Angaben zur Energieintensität nach Absatz 40 dürfen nur aus dem Gesamtenergieverbrauch und den Nettoeinnahmen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren abgeleitet werden. 

Das Unternehmen gibt die klimaintensiven Sektoren an, die zur Bestimmung der Energieintensität gemäß Absatz 40 herangezogen werden. 

Das Unternehmen hat den Abgleich der Nettoeinnahmen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren (Bezugsgröße bei der Berechnung der Energieintensität gemäß Absatz 40) mit dem entsprechenden Posten oder den entsprechenden Erläuterungen im Abschluss anzugeben. 

 

Anwendungsanforderungen

Leitlinien für die Berechnung 

AR 32. Bei der Erstellung der nach Absatz 35 erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch geht das Unternehmen wie folgt vor: 

a) Es übermittelt nur den Energieverbrauch aus Prozessen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden, und wendet denselben Umfang an wie bei der Berichterstattung über Scope-1- und Scope-2-Emissionen, 

b) es nimmt Einsatzstoffe und Brennstoffe aus, die nicht für energetische Zwecke verbrannt werden. Das Unternehmen, das Brennstoffe als Einsatzstoffe verbraucht, kann Informationen über diesen Verbrauch getrennt von den vorgeschriebenen Angaben vorlegen, 

c) es stellt sicher, dass alle quantitativen energiebezogenen Informationen in Megawattstunden (MWh) als unterer Heizwert angegeben werden. Sind Rohdaten energiebezogener Informationen nur in anderen Energieeinheiten als MWh (z. B. Gigajoule (GJ) oder British Thermal Units (Btu)), Volumeneinheiten (z. B. Kubikfuß oder Gallonen) oder Masseneinheiten (z. B. Kilogramm oder Pfund) verfügbar, so sind sie unter Verwendung geeigneter Umrechnungsfaktoren in MWh umzurechnen (siehe z. B. Anhang II des 5. IPCC-Bewertungsberichts). Die Umrechnungsfaktoren für Brennstoffe sind transparent zu gestalten und einheitlich anzuwenden, 

d) es wird sichergestellt, dass alle quantitativen energiebezogenen Informationen als Endenergieverbrauch übermittelt werden und sich auf die Energiemenge beziehen, die das Unternehmen tatsächlich verbraucht, beispielsweise unter Verwendung der Tabelle in Anhang IV der Richtlinie 2012/27 des Europäischen Parlaments und des Rates55 zur Energieeffizienz, 

e) es vermeidet die Doppelzählung des Kraftstoffverbrauchs bei der Angabe des Verbrauchs selbst erzeugter Energie. Erzeugt das Unternehmen Strom entweder aus einer nicht erneuerbaren oder aus einer erneuerbaren Brennstoffquelle und verbraucht dann den erzeugten Strom, so wird der Energieverbrauch nur einmal beim Brennstoffverbrauch berechnet, 

f) der Energieverbrauch wird nicht verrechnet, auch wenn vor Ort erzeugte Energie an Dritte verkauft und von diesen genutzt wird, 

g) Energie, die innerhalb der Organisationsgrenze als „erworbene oder erhaltene“ Energie bezogen wird, wird nicht mitgezählt, 

h) es berücksichtigt Dampf, Wärme oder Kühlung, die es aus industriellen Prozessen eines Dritten als „Abfallenergie“ bezieht, als „erworbene oder erhaltene“ Energie, 

i) es berücksichtigt erneuerbaren Wasserstoff56 als erneuerbaren Brennstoff. Wasserstoff, der nicht vollständig aus erneuerbaren Quellen gewonnen wird, wird unter „Brennstoffverbrauch aus anderen nicht erneuerbaren Quellen“ erfasst und 

j) es folgt bei der Aufteilung von Strom, Dampf, Wärme oder Kühlung zwischen erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen auf der Grundlage des Ansatzes zur Berechnung der marktbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen einem konservativen Ansatz. Das Unternehmen berücksichtigt diesen Energieverbrauch nur dann als aus erneuerbaren Quellen stammend, wenn die Herkunft der erworbenen Energie in den vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Lieferanten eindeutig festgelegt ist (Vereinbarung über den Bezug von erneuerbarem Strom, standardisierter Ökostromtarif, Marktinstrumente wie der Nachweis der Herkunft aus erneuerbaren Quellen in Europa57 oder ähnliche Instrumente wie Zertifikate für erneuerbare Energien in den USA und Kanada usw.). 

AR 33. Die Angaben nach Absatz 37 Buchstabe a sind erforderlich, wenn das Unternehmen in mindestens einem klimaintensiven Sektor tätig ist. Die nach Absatz 38 Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen umfassen auch Energie aus fossilen Quellen, die bei Betriebsvorgängen verbraucht wird, die nicht in klimaintensiven Sektoren erfolgen. 

AR 34. Die Angaben zum Energieverbrauch und zum Energiemix können für klimaintensive Sektoren im folgenden Tabellenformat dargestellt werden, und für alle anderen Sektoren, indem die Zeilen 1 bis 5 weggelassen werden. 

AR 35. Der Gesamtenergieverbrauch mit einer Unterscheidung zwischen dem Verbrauch fossiler, nuklearer und erneuerbarer Energie kann in der Nachhaltigkeitserklärung grafisch dargestellt werden, um die Entwicklungen im Laufe der Zeit zu veranschaulichen (z. B. durch ein Kreisdiagramm oder ein Balkendiagramm). 

Energieintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen 

Leitlinien für die Berechnung 

AR 36. Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 40 erforderlichen Informationen über die Energieintensität geht das Unternehmen wie folgt vor: 

a) Es berechnet die Energieintensität anhand der folgenden Formel: 

Gesamtenergieverbrauch aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren (MWh)  /
Nettoeinnahme aus Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren (Währungseinheit) 

b) es gibt den Gesamtenergieverbrauch in MWh und die Nettoeinnahmen in Währungseinheiten (z. B. Euro) an, 

c) Zähler und Nenner dürfen nur aus dem Anteil am Gesamtendenergieverbrauch (im Zähler) und den Nettoeinnahmen (im Nenner) bestehen, die Aktivitäten in klimaintensiven Sektoren zuzuordnen sind. Zähler und Nenner sollten in Bezug auf den Umfang einheitlich sein, 

d) es berechnet den Gesamtenergieverbrauch im Einklang mit der Anforderung nach Absatz 37, 

e) es berechnet die Nettoeinnahmen gemäß den für den Abschluss geltenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden oder lokalen Rechnungslegungsanforderungen. 

AR 37. Die quantitativen Informationen können in der nachstehenden Tabelle dargestellt werden. 

Konnektivität der Energieintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen mit Informationen zur Finanzberichterstattung 

AR 38. Der Abgleich zwischen den Nettoeinnahmen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren und dem entsprechenden Posten oder den Angaben des Abschlusses (gemäß Absatz 43) kann wie folgt dargestellt werden: 

a) durch einen Querverweis auf den entsprechenden Posten oder die Angaben im Abschluss oder 

b) durch einen quantitativen Abgleich unter Verwendung des nachstehenden Tabellenformats, wenn die Nettoeinnahmen nicht direkt mit einem Posten oder einer Angabe im Abschluss verknüpft werden können.